Der BGH befasst sich in dieser Entscheidung mit der Frage, ob im Falle eines Einbruchsdiebstahls aus einer dauerhaft genutzten Privatwohnung (§ 244 Abs. 4 StGb) es eine Rolle spielt, dass die
Wohnungsinhaberin wenige Tage vor der Tat in einem Pflegeheim verstorben war.
Das Landgericht hatte hier die Eigenschaft der dauerhaft genutzten Privatwohnung verneint. Der BGH legt den Begriff weit aus. Es komme nicht darauf an, ob die Wohnung zum Tatzeitpunkt bewohnt
ist, sondern nur darauf, dass es um eine Räumlichkeit handele, die Menschen wenigstens vorübergehend als Unterkunft diene.