FAQ - häufig gestellte fragen

Ich habe eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung von der Polizei bekommen! Was muss ich tun? Muss ich hingehen?

Bitte gehen Sie unter keinen Umständen zur Polizei! Kontaktieren Sie uns! Wir bestellen uns für Sie und sagen den Termin bei der Polizei ab.

 

Mache ich mich nicht erst recht verdächtig, wenn ich der Vorladung nicht folge leiste?

Nein! Das Nichterscheinen ist ein Ausdruck Ihres Schweigens. Schweigen ist Ihr gutes Recht als Beschuldigte(r) im Strafverfahren und darf nicht negativ gewertet werden.

 

Habe ich einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, weil ich Leistungen vom Amt bekomme?

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers hat nichts mit den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten oder Angeklagten zu tun. Vielmehr muss ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen. Es muss z.B. eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder ein Bewährungswiderruf in gleicher Höhe drohen. Es gibt allerdings zahlreiche weitere Möglichkeiten, eine Beiordnung zu beantragen. Wir prüfen diese Möglichkeit stets für Sie.

 

Mein Angehöriger ist verhaftet worden! Wie kann ich ihn besuchen? Kann ich ihm Geld und Kleidung zukommen lassen?

Sie können Ihrem Angehörigen jederzeit Geld in die JVA überweisen, sofern er sich in Untersuchungshaft befindet. Die Kontodaten erhalten Sie von uns.

Eine Besuchserlaubnis beantragen wir für Sie. Wir benötigen lediglich eine Kopie Ihres Personalausweises.

 

Hat mein Angehöriger eine Chance, aus der U-Haft entlassen zu werden?

Wir können in Absprache mit dem Inhaftierten einen Antrag auf mündliche Haftprüfung stellen. Innerhalb von 2 Wochen muss dann eine solche stattfinden. In dieser Haftprüfung können wir dann zu den Haftgründen oder aber auch zur Sache selbst vortragen und die Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls beantragen.

 

Ich habe eine Ausweisungsverfügung der Ausländerbehörde bekommen! Was ist jetzt zu tun?

Bringen Sie schnellstmöglich die Ausweisungsverfügung bei uns vorbei, damit wir das Vorgehen prüfen können. Wir haben einen Monat Zeit, eine Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Ihnen die Verfügung zugestellt wurde (GELBER UMSCHLAG! BITTE MITBRINGEN!)

 

Ich habe einen negativen Asylbescheid erhalten. Was ist jetzt zu tun? Muss ich wirklich innerhalb einer Woche Deutschland verlassen?

Bringen Sie schnellstmöglich den Bescheid bei uns im Büro vorbei! Die Klagefristen betragen eine Woche (!) bis zu einem Monat! Bitte bringen Sie auch den Umschlag mit, auf dem der Tag der Zustellung vermerkt wurde.

 

Ich bin seit mehreren Jahren in Deutschland, habe hier die Schule besucht, habe aber immer noch keinen Aufenthaltstitel. Kann man da was mache?

Für besonders gut integrierte Personen besteht die Möglichkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund dieser besonderen Integration. Wir prüfen gerne, ob Sie diese Voraussetzungen erfüllen.

 

 Wir sind ein Unternehmen und suchen händerringend Fachkräfte/ Arbeitskräfte 

In diesem Fall beraten wir Sie gerne im Bereich der sogenannten Erwerbsmigration, um möglicherweise ausgebildete Fachkräfte aus dem Ausland einzustellen.